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Satzung der Homosexuellen Selbsthilfe (HS) e.V.
Fassung vom 27. 4. 1997
§
1
Name,
Sitz, Geschäftsjahr
Der
Verein führt den Namen Homosexuelle Selbsthilfe (HS)
e.V..
Der Verein hat seinen Sitz in Offenbach/Main
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§
2
Zweck
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Der
Verein hat den Zweck, homosexuelle Menschen und Gruppen in sozialer,
wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht zu unterstützen. Im
Rahmen dieser Zielsetzungen soll der Verein soziale Einrichtungen
schaffen und unterhalten. Er unterstützt Projekte Dritter, die
dem Vereinszweck dienen, durch die Vergabe von Darlehen und
Zuschüssen. Er gewährt homosexuellen Menschen und Gruppen
Rechtsschutz durch die Übernahme von Prozeßkosten in
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit ihrer sexuellen
Orientierung.
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins und etwaige
Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei
der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an
die Hannchen Mehrzweck Stiftung für Homosexuelle Selbsthilfe in
Berlin.
§
3
Erwerb
der Mitgliedschaft
Einfaches
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische
Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand.
Aktives
Mitglied kann nur werden, wer drei Jahre ohne Unterbrechung Mitglied
des Vereins ist und zumindest an zwei Mitgliederversammlungen des
Vereins teilgenommen hat. Bei juristischen Personen gilt als
Teilnahme nur, wenn ein zur Vertretung der Körperschaft
berechtigtes Organ anwesend war. Über den schriftlichen Antrag
auf Verleihung der Rechte als aktives Mitglied entscheidet der
Vorstand. Dieser ist dabei gehalten, nur im Interesse des Vereins zu
entscheiden. Ein Anspruch auf Verleihung des Sonderrechts besteht
nicht.
Gegen
die Ablehnung des Antrags auf Verleihung der Sonderrechte als
aktives Mitglied ist der Widerspruch möglich. Dieser muß
binnen eines Monats seit Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich
dem Vorstand zugegangen sein. Über den Widerspruch entscheidet
ein Schiedsgericht entsprechend der Regelungen in § 12 dieser
Satzung.
Mitglieder,
die vor dem 1. Juli 1991 bereits dem Verein angehört haben
(Stichtag), können auf Antrag bis zum 31.12.1992 aktives
Mitglied werden, ohne die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 zu
erfüllen.
In
ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten die Vereinsmitglieder
keine Zuwendungen des Vereins.
Alle
Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§
4
Beendigung
der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet
a) durch Tod oder Auflösung
b) durch Austritt
c) durch Ausschluß
d) durch Streichung von der Mitgliederliste
Der
Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein wird mit dem Zugang der
schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam; eine
Rückzahlung bereits für die Zukunft geleisteter Beiträge
findet nicht statt.
Der
Vorstand kann ein Mitglied, das gegen die Vereinsinteressen gröblich
verstoßen hat, durch Mehrheitsbeschluß aus dem Verein
ausschließen.
Ein
Mitglied gilt als von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es bei
einem Rückstand von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
den Rückstand nicht binnen einer Frist von einem Monat seit
Zugang der Mahnung ausgeglichen hat. Die Mahnung gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein von dem Mitglied
bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
§
5
Mitgliedsbeiträge
Von
den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die
Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von
der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung
kann eine Aufnahmegebühr für neue Mitglieder festsetzten.
Über
die Beitragsermäßigung, Stundungen oder
Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand
§
6
Organe
des Vereins
Organe
des Vereins sind
a) die Mitgliedsversammlung
b) der Vorstand
§
7
Der
Vorstand
Der
Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Er faßt seine
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlußfähig,
wenn mindestens zwei seiner Mitglieder erschienen sind. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des an Lebensalter ältesten
Vorstandsmitgliedes.
Der
Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich;
jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Ein
Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem
Verfahren erklären.
Der
Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt
solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Scheidet
ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtstätigkeit aus, so
ist der Vorstand berechtigt, sich um höchstens ein Mitglied
selbst zu ergänzen. Die Amtszeit des in dieser Weise berufenen
Vorstandsmitglieds gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Der
Vorstand kann während seiner Amtszeit auf einer
Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden
Mitglieder durch Wahl eines neuen Vorstandes abgelöst werden.
Der
Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind.
§
8
Mitgliederversammlung
In
der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme.
Einfache Mitglieder haben nur bei folgenden Angelegenheiten
Stimmrecht: a) Wahl der Kassenprüfer, b) Festsetzung von
Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und einer
Aufnahmegebühr, c) Beschlußfassung über die
Auflösung des Vereins.
Die
Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende
Angelegenheiten zuständig: a) Wahl und Abberufung des
Vorstandes, b) Wahl zweier Kassenprüfer, c) Entgegennahme
des Berichts der Kassenprüfer, d) Entlastung des Vorstandes
und der Kassenprüfer, e) Aufstellung von Richtlinien für
die Arbeit des Vorstandes, f) Festsetzung der Höhe und
Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr, g)
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes, h)
Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und
über die Auflösung des Vereins, i) Beschlußfassung
über den Widerspruch gegen die Nichtaufnahme oder die
Ausschließung von Mitgliedern, j) Änderung und
Ergänzung der Tagesordnung.
Über
Satzungsänderungen, die Vereinsauflösung oder die Ablösung
des Vorstandes gem. § 7 Abs. 6 darf erst auf der folgenden
Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn im
Einladungsschreiben das Thema des Antrags nicht aufgeführt ist.
Einfache
Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nur insoweit
antragsberechtigt, als sie auch stimmberechtigt sind. Dennoch haben
sie selbstverständlich Rederecht.
§
9
Einberufung
der Mitgliederversammlung
Mindestens
einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag.
Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte von dem Mitglied dem Verein bekanntgegebene Anschrift
gerichtet ist.
Die
Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§
10
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vereins geleitet,
das von der Mitgliederversammlung zu Beginn bestimmt wird.
Die
Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; der
Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Die
Abstimmungen sind öffentlich, es sei denn, die
Mitgliederversammlung beschließt in öffentlicher
Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit geheime Abstimmung.
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienen Mitglieder beschlußfähig. Die
Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen
bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen,
Zweckänderungen oder die Auflösung des Vereins können
nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen
beschlossen werden.
§
11
Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Der
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
Wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von
einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird, muß der
Vorstand unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Die Frist zwischen der Absendung
des Einladungsschreibens und dem Tag der außerordentlichen
Mitgliederversammlung kann vom Vorstand in Fällen besonderer
Eilbedürftigkeit auf drei Tage abgekürzt werden. §§
9 und 10 gelten entsprechend.
§
12
Schiedsgericht
Gegen
die Ablehnung a) des schriftlichen Antrages auf Verleihung der
Rechte als aktives Mitglied (§ 3 Abs. 2 und 3) oder b) gegen
den Ausschluß (§ 4 Abs. 3) steht dem Mitglied binnen zwei
Wochen die Berufung an ein Schiedsgericht zu. Dieses besteht aus je
einem im Fall a) vom Vorstand zusammen mit dem Ablehnungsbeschluß
bzw. b) von der Mitgliederversammlung zusammen mit dem
Ausschlußbeschluß bestellten und einem von Betroffenen
in seiner Berufungsschrift bzw. in seinem Widerspruch bestellten
Schiedsrichter.
Unterbleibt
die Bestellung, ist der Ausschluß, die Berufung bzw. der
Widerspruch unwirksam.
Die
beiden Schiedsrichter wählen gemeinsam einen Dritten als
Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Es gilt das 10. Buch der
Zivilprozeßordnung, insbesondere müssen alle
Schiedsrichter Volljuristen sein. Die Entscheidung des
Schiedsgerichts ist endgültig.
§
13
Niederschrift, Protokoll
Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Hat die
Mitgliederversammlung neben dem Versammlungsleiter einen
Protokollanten bestimmt, unterzeichnet dieser. Satzungsänderungen
sind wörtlich zu protokollieren.
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